Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOAP 1.2 StAV
VOAP 1.2 StAV§ 26 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
Stand: 26.08.2026
Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Einstellungsbehörde widerruft gemäß § 13 das Beamtenverhältnis.