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Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen§ 8 Personalangelegenheiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/8#abs-1 (1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreterinnen und Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Fachausschusses für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen vom Direktor/ der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – insbesondere Kündigungen – ist die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/8#abs-2 (2) Für die Einstellung, Bestellung und Entlassung sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Leiterinnen und Leiter der Regionen sowie weiterer besonderer Aufgabenbereiche (Entgeltgruppe E 13 oder höher) ist die Betriebsleitung zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/8#abs-3 (3) Für Einstellungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und Absatz 2 genannten Personen ist das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung für seinen Aufgabenbereich zuständig und unterschriftsberechtigt. Die Betriebsleitungsmitglieder haben hierbei die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten. Die Kündigungserklärung ist von der Betriebsleitung gemeinsam zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/8#abs-4 (4) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig ist, ist die Betriebsleitung vorher anzuhören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/8#abs-5 (5) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.
Teil 3
Zuständigkeiten des Trägers