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Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen§ 7 Vertretung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/7#abs-1 (1) In den Angelegenheiten der Einrichtung wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Landschaftsverbandsordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/7#abs-2 (2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Einrichtung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/7#abs-3 (3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Einrichtung ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung keine Anwendung.