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Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen

§ 20 Rechnungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/20#abs-1 (1) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/20#abs-2 (2) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den LVR-Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

§ 19 § 21