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Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen

§ 9 Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/9#abs-1 (1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Investitionsprogramms,

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,

4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/9#abs-2 (2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.

§ 8 § 10