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Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen§ 6 Aufgaben der Betriebsleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/6#abs-1 (1) Die Betriebsleitung leitet die Einrichtung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig und eigenverantwortlich. Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 81 des Landesbeamtengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/6#abs-2 (2) Auf Basis der mit der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vereinbarten strategischen und unternehmerischen Ziele legt die Betriebsleitung die jährlichen Betriebsziele fest. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Unter diesen Rahmenbedingungen trägt sie die Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Einrichtung einschließlich der Angebotsstruktur, die Entwicklung der Binnenstruktur, die Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung und deren Finanzierung, die Planung und Umsetzung baulicher Maßnahmen, das Risikomanagement, die Weiterentwicklung des Betreuungsprozesses, das Qualitätsmanagement und das Personalmanagement.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/6#abs-3 (3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung einschließlich der erforderlichen Verfahrensregeln regelt der Direktor/ die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/6#abs-4 (4) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor die abschließende Entscheidung. Die Kaufmännische Direktorin/ der Kaufmännische Direktor kann ihre/ seine abweichende Meinung der Direktorin/dem Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland vortragen. Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/6#abs-5 (5) Bei Entscheidungen, die von der Betriebsleitung gemeinschaftlich zu treffen sind, geht die Entscheidungsbefugnis der Fachlichen Direktorin bzw. des Fachlichen Direktors im Vertretungsfall auf die Kaufmännische Direktorin/ den Kaufmännischen Direktor über.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/6#abs-6 (6) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor den Betriebsausschuss und den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 14 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/6#abs-7 (7) Die Betriebsleitung hat die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten umfassend zu unterrichten. Die wirtschaftlich und fachlich selbständige Betriebsführung der Einrichtung wird dadurch nicht eingeschränkt.