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Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen§ 5 Betriebsleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/5#abs-1 (1) Für jede Einrichtung wird eine Betriebsleitung bestellt. Die Betriebsleitung besteht aus der Fachlichen Direktorin/dem Fachlichen Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erster Betriebsleiter und der Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor als Kaufmännische Betriebsleiterin/Kaufmännischer Betriebsleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/5#abs-2 (2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Assistenz- und Betreuungsdienstes.
Die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor ist die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/5#abs-3 (3) Für den Fall der Verhinderung ist für die Mitglieder der Betriebsleitung jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter zu bestellen. Für die Fachliche Direktorin /den Fachlichen Direktor kann eine weitere Vertreterin bzw. ein weiterer Vertreter bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/5#abs-4 (4) Die Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Fachausschusses für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen für die Dauer von vier Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.