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Betriebssatzung für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen§ 4 Gemeinnützigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/4#abs-1 (1) Die jeweilige Einrichtung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der jeweiligen Einrichtungen ist gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 9 der Abgabenordnung die Förderung des Wohlfahrtswesens durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/4#abs-2 (2) Die jeweilige Einrichtung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/4#abs-3 (3) Mittel der jeweiligen Einrichtungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der jeweiligen Einrichtung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/4#abs-4 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der jeweiligen Einrichtung fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/4#abs-5 (5) Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung der jeweiligen Einrichtung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30275/4#abs-6 (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der jeweiligen Einrichtung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übriges Vermögen) der jeweiligen Einrichtung an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Landschaftsverbandes Rheinland zu verwenden hat.
Teil 2
Struktur und Zuständigkeiten der Einrichtungen