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# § 19 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Gesetzliche Vertretung des Verbandes

BEV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der ihr oder ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Tätigkeiten.

(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von der, dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Geschäfte mit einem Finanzvolumen von mehr als 10 000 € bedürfen zweier Unterschriften. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1.

Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

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Zitiervorschlag: § 19 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/19

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