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# § 15 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen des Vorstandes

BEV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens 14tägiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens eines der Vorstandsmitglieder es verlangt.

(3) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

(4) Die oder der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser bestellte Vertreterin oder Vertreter der Länder nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

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Zitiervorschlag: § 15 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/15

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