(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens 14tägiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens eines der Vorstandsmitglieder es verlangt.
(3) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
(4) Die oder der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser bestellte Vertreterin oder Vertreter der Länder nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.