Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BEV

BEV

§ 13 Amtszeit des Vorstandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/13#abs-1 (1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/13#abs-2 (2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 12 Ersatz zu wählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/13#abs-3 (3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

§ 12 § 14