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BEV§ 13 Amtszeit des Vorstandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/13#abs-1 (1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/13#abs-2 (2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 12 Ersatz zu wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/13#abs-3 (3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.