Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BEV

BEV

§ 12 Wahl des Vorstandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/12#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht Mitglieder eines der Verbandsmitglieder zu sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/12#abs-2 (2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/12#abs-3 (3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angaben der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 11 § 13