(1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 12 Ersatz zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.