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# § 12 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Wahl des Vorstandes

BEV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht Mitglieder eines der Verbandsmitglieder zu sein.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angaben der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/12

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