Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm§ 2
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr