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§ 2 NW_30230 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Bauen,

Wohnen und Verkehr