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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen sind die zuständigen Behörden für

1. die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,

2. Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und

3. die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.

§ 2