Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm§ 1
Stand: 26.08.2026
Die Bezirksregierungen sind die zuständigen Behörden für
1. die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
2. Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und
3. die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.