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VAP 2.2 StAV

§ 26 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Begeht eine Referendarin oder ein Referendar einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die als Einstellungsbehörde zuständige Bezirksregierung widerruft gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 das Beamtenverhältnis.

§ 25 § 27