Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP 2.2 StAV

VAP 2.2 StAV

§ 13 Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/13#abs-1 (1) Die Referendarinnen oder Referendare können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/13#abs-2 (2) Wenn in mehr als einem Ausbildungsbericht ein oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind oder mehr als eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind, ist die Referendarin oder der Referendar durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/13#abs-3 (3) Die Referendarin oder der Referendare können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/13#abs-4 (4) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder 2 beendet wird.

Teil 3

Prüfungsverfahren

§ 12 § 14