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VAP 2.2 StAV

§ 25 Erkrankung, Versäumnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/25#abs-1 (1) Sind Referendarinnen oder Referendare durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/25#abs-2 (2) Erscheint eine Referendarin oder ein Referendar ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit „ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/25#abs-3 (3) Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird der Referendarin oder dem Referendar einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich nachzuholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/25#abs-4 (4) Die Feststellung gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.

§ 24 § 26