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VAP 2.2 StAV

§ 27 Prüfungsergebnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/27#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz 4 erfolgreich abgelegt wurde und die Gesamtbewertung mindestens mit der Punktzahl 7,5 abschließt. Die Endnote wird gebildet aus den Gesamtpunktwerten des Ausbildungszeugnisses, der Klausuren, der mündlichen Prüfung und dem Punktwert der Hausarbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/27#abs-2 (2) Zur Ermittlung der Endnote wird

der Gesamtpunktwert des Ausbildungszeugnisses mit 3 (= 30 von Hundert)

der Gesamtpunktwert der Klausuren mit 3 (= 30 von Hundert)

der Gesamtpunktwert der mündlichen Prüfung mit 3 (= 30 von Hundert)

der Punktwert der Hausarbeit mit 1 (= 10 von Hundert)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.

§ 26 § 28