Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von …§ 11 Entscheidung über die Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/11#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 2). Ebenso entscheidet der Prüfungsausschuss bei Bewerberinnen/Bewerbern nach § 9 Absatz 2 in der Beurteilung über den Erwerb der Kenntnisse, Fertigkeiten und der Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/11#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Auf Antrag ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber die Prüfungsordnung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/11#abs-3 (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/11#abs-4 (4) Ist die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss
1. bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,
2. während der gesamten Prüfungsphase sowie innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag die Prüfung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.
Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.
Teil 3
Durchführung der Fortbildungsprüfung