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Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung …

§ 2 Anlegung der maschinell geführten Grundbücher

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30079/2#abs-1 (1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch Umstellung angelegt (§ 70 Grundbuchverfügung). Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung (§§ 68, 69 Grundbuchverfügung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30079/2#abs-2 (2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt (§ 93 Satz 1 Grundbuchverfügung).

§ 1 § 3