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Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung …

§ 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei den Amtsgerichten wird das Grundbuch mit Ausnahme des Bahngrundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbuchblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbuchblätter (§ 128 Grundbuchordnung, § 71 Grundbuchverfügung).

§ 2