Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und …

§ 22 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/22#abs-1 (1) Über die bestandene Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer und ggf. die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz. 1) ein Zeugnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/22#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1. die Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum),

2. die Berufsbezeichnung,

3. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer,

4. das Datum des Bestehens der Prüfung,

5. die Unterschriften des Vorsitzes und der Leiterin/des Leiters der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1),

6. das Siegel der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1).

§ 21 § 23