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# § 22 NW_30069 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer und ggf. die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz. 1) ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1. die Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum),

2. die Berufsbezeichnung,

3. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer,

4. das Datum des Bestehens der Prüfung,

5. die Unterschriften des Vorsitzes und der Leiterin/des Leiters der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1),

6. das Siegel der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1).

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Zitiervorschlag: § 22 NW_30069 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/22

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