Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und …§ 13 Gliederung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/13#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen und schriftlichen Prüfung (vgl. § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 [BGBl. I S. 740]).
§ 8 Absatz 3 praktische Prüfung
Prüfungsfach: 1. Retten und Erstversorgung
2. Schwimmen
3. Besucherbetreuung und Schwimmunterricht.
§ 8 Absatz 4 schriftliche Prüfung
Prüfungsfach: 1. Retten, Erstversorgung und Schwimmen
2. Badebetrieb
3. Bädertechnik
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/13#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies das Bestehen der Prüfung ermöglicht. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.