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# § 13 NW_30069 (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung der Prüfung

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen und schriftlichen Prüfung (vgl. § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 [BGBl. I S. 740]).

§ 8 Absatz 3 praktische Prüfung

Prüfungsfach: 1. Retten und Erstversorgung

2. Schwimmen

3. Besucherbetreuung und Schwimmunterricht.

§ 8 Absatz 4 schriftliche Prüfung

Prüfungsfach: 1. Retten, Erstversorgung und Schwimmen

2. Badebetrieb

3. Bädertechnik

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(2) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies das Bestehen der Prüfung ermöglicht. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_30069 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/13

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