Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und …

§ 12 Prüfungsgegenstand(§ 38 in Verbindung mit §§ 58 – 62 BBiG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/12#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/12#abs-2 (2) Bei Umzuschulenden muss die Prüfung den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/12#abs-3 (3) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 11 § 13