Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und …

§ 14 Prüfungsaufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/14#abs-1 (1) Die Prüfungsaufgaben erstellt und beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (vgl. Anlage zum § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/14#abs-2 (2) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

§ 13 § 15