Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und …§ 11 Entscheidung über die Zulassung(§§ 43 und 45 in Verbindung mit §§ 58 – 62 BBiG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/11#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle (§1 Absatz 1). Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei Bewerberinnen/Bewerbern nach § 9 Absatz 2 Zweifel über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten auf, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/11#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/11#abs-3 (3) Ist die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter oder verfälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss
1. bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen,
2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage die Prüfung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/11#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich mitzuteilen.
Teil 3
Durchführung der Prüfung