Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 38 Prüfungsgegenstand
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 38 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 02.10.2006 – 3 W 12/06Zitiert von 2
- VG Schleswig, 12.12.2013 – 12 A 179/12
- VG Berlin, 11.05.2011 – 3 K 353.09
- LAG Niedersachsen, 12.01.2026 – 15 TaBV 74/25
- LSG NRW, 11.03.2021 – L 19 AS 466/20Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 15.02.2012 – 15 L 21/12
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2008 – 10 Sa 199/08
- LSG Schleswig, 11.05.2007 – L 3 AL 45/06Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.04.2007 – 11 K 4611/06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.