Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 8 Prüfungstermine

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/8#abs-1 (1) Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den im Bezirk der zuständigen Stelle vorhandenen Fortbildungseinrichtungen und dem Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/8#abs-2 (2) Die zuständige Stelle gibt die Anmeldefrist, Ort und Zeitpunkt der Fortbildungsprüfungen sowie die Höhe der Prüfungsgebühr in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt, spätestens jedoch drei Monate vor der schriftlichen Aufsichtsarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Prüfungsverordnung.

§ 7 § 9