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# § 8 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungstermine

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den im Bezirk der zuständigen Stelle vorhandenen Fortbildungseinrichtungen und dem Prüfungsausschuss.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Anmeldefrist, Ort und Zeitpunkt der Fortbildungsprüfungen sowie die Höhe der Prüfungsgebühr in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt, spätestens jedoch drei Monate vor der schriftlichen Aufsichtsarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Prüfungsverordnung.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/8

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