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§ 27 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsbehelfsbelehrung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in oder den/die Prüfungsteilnehmende/n mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.