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§ 23 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen) — Nichtbestandene Prüfung

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmende eine schriftliche Mitteilung von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, welche Ergebnisse in den einzelnen Prüfungen erzielt wurden und welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung nicht wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.