Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 14 Prüfung behinderter Menschen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Sofern behinderte Menschen an der Fortbildungsprüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

§ 13 § 15