Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 15 Öffentlichkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/15#abs-1 (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/15#abs-2 (2) Vertreter/innen der obersten Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie Vertreter/innen der Bundesagentur für Arbeit können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmenden dem widerspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/15#abs-3 (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 14 § 16