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§ 14 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfung behinderter Menschen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern behinderte Menschen an der Fortbildungsprüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.