Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HintG NRW
HintG NRW§ 2 Hinterlegungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/2#abs-1 (1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen und der Zentralen Zahlstelle Justiz als Hinterlegungskasse wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/2#abs-2 (2) Die Landesjustizverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.