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HintG NRW

§ 2 Hinterlegungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/2#abs-1 (1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen und der Zentralen Zahlstelle Justiz als Hinterlegungskasse wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/2#abs-2 (2) Die Landesjustizverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 1 § 3