Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HintG NRW
HintG NRW§ 14 Verzinsung, Verzinsung in Altfällen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/14#abs-1 (1) Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/14#abs-2 (2) Zinsansprüche, die bis zum Ablauf des 14. März 2014 nach dem bis dahin geltenden Recht entstandenen sind, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/14#abs-3 (3) Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag des Empfangsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate nachdem der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.