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HintG NRW

§ 15 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/15#abs-1 (1) Hinterlegungsfähige Gegenstände werden von der Hinterlegungskasse nach Maßgabe etwaiger Anordnungen der Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet. Wertpapierguthaben und Wertpapiere können auch von dem vom für Justiz zuständigen Ministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung überlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/15#abs-2 (2) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/15#abs-3 (3) Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.

§ 14 § 16