Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HintG NRW

HintG NRW

§ 13 Zahlungsmittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/13#abs-1 (1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/13#abs-2 (2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.

§ 12 § 14