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§ 14 NW_30064 (Nordrhein-Westfalen) — Verzinsung, Verzinsung in Altfällen

HintG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.

(2) Zinsansprüche, die bis zum Ablauf des 14. März 2014 nach dem bis dahin geltenden Recht entstandenen sind, bleiben unberührt.

(3) Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag des Empfangsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate nachdem der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.