Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und …§ 6 Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung undAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach demBundesfernstraßengesetz und dem Straßen- und Wegegesetzdes Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30040/6#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Bundesfernstraßengesetz wird innerhalb der Ortsdurchfahrten den Gemeinden und an oder auf Bundesstraßen dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30040/6#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 59 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird innerhalb der Ortsdurchfahrten und für sonstige öffentliche Straßen den Gemeinden, im Übrigen der jeweiligen Straßenbaubehörde übertragen.