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§ 6 NW_30040 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung undAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach demBundesfernstraßengesetz und dem Straßen- und Wegegesetzdes Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Bundesfernstraßengesetz wird innerhalb der Ortsdurchfahrten den Gemeinden und an oder auf Bundesstraßen dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 59 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird innerhalb der Ortsdurchfahrten und für sonstige öffentliche Straßen den Gemeinden, im Übrigen der jeweiligen Straßenbaubehörde übertragen.