Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und …§ 5 Zuständige Behörden nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30040/5#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 und des § 8 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes der Landesbetrieb Straßenbau, wenn an der Kreuzung eine Bundesstraße beteiligt ist, für die der Bund die Baulast trägt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30040/5#abs-2 (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.