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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und …

§ 5 Zuständige Behörden nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30040/5#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 und des § 8 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes der Landesbetrieb Straßenbau, wenn an der Kreuzung eine Bundesstraße beteiligt ist, für die der Bund die Baulast trägt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30040/5#abs-2 (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.

§ 4 § 6