Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und …§ 3 Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs bei Wechsel der Straßenbaulast
Stand: 26.08.2026
Die Anträge gemäß § 6 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Behörde zu stellen, soweit die Straßenbaulast nicht durch die Autobahn GmbH des Bundes wahrgenommen wird.