Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und …

§ 3 Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs bei Wechsel der Straßenbaulast

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Anträge gemäß § 6 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Behörde zu stellen, soweit die Straßenbaulast nicht durch die Autobahn GmbH des Bundes wahrgenommen wird.

§ 2 § 4