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§ 3 NW_30040 (Nordrhein-Westfalen) — Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs bei Wechsel der Straßenbaulast

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anträge gemäß § 6 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Behörde zu stellen, soweit die Straßenbaulast nicht durch die Autobahn GmbH des Bundes wahrgenommen wird.